Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 36 Marktdefinition

Stand: 19.07.2024

Bund5 Entscheidungen

Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.

§ 35 § 37