§ 36 Marktdefinition
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 5
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- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 – 1 VK LSA 01/19
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1056/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1057/09Zitiert von 1
- VG Köln, 30.06.2009 – 22 L 582/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.